Rechtliche Fragen von Autoren – Ratschläge vom Fachanwalt

Rechtliche Fragen von Autoren – Ratschläge vom Fachanwalt

Während des Schreibens an einem Roman entstehen für Autoren immer wieder rechtliche Fragen. Darf ich eigentlich aus einem anderen Buch zitieren? Was muss ich bei der Titelwahl beachten? Oder wie weit ist es erlaubt, autobiographische Inhalte in einem Buch zu verarbeiten? Prof. Dr. Christian Russ von der Kanzlei Fuhrmann Wallenfels aus Wiesbaden beantwortet einige zentrale Fragen, die sich Autoren beim Schreiben ihres Buches immer wieder stellen. Er ist Rechtsanwalt für Medienrecht und ist in diesem Bereich Lehrbeauftragter an der Johannes-Gutenberg-Universität in Mainz und der Rhein-Main-Universität in Wiesbaden.

Prof. Dr. Christian Russ (Bildquelle: © fotostudio9. by marco stirn)

Ein-Buch-schreiben.com: Autoren zitieren immer gerne aus anderen Büchern oder geben ganze Passagen von Songtexten wieder, um zum Beispiel die Stimmung der Hauptperson wiederzugeben. Doch wie weit darf man in einem Roman zitieren, ohne Urheberrechte zu verletzen? Ein ähnliches Problem dürfte sich bei der Titelwahl für ein Buch ergeben. Darf ich als Autor einen bereits existierenden Buchtitel wählen? Welche rechtlichen Möglichkeiten habe ich dazu, wenn ein weiteres Buch mit „meinem“ Titel auf dem Markt erscheint?

Christian Russ: Bei der Thematik „Zitat“ (§ 51 UrhG) muss man folgendes beachten: Das Urheberrecht unterscheidet zunächst einmal zwei Arten von Zitaten. Beim „Großzitat“ wird ein komplettes Werk in einem Buch „zitiert“. Typische Fälle sind der Abdruck eines Fotos, eines Gemäldes, eines Gedichts oder – wie in Ihrem Beispiel – der Abdruck eines Songtexts. Das ist nur dann zulässig, wenn der Abdruck der wissenschaftlichen Auseinandersetzung dient und hierfür das zitierte Werk als Beleg für die eigenen Ausführungen abgedruckt wird. Dagegen geht es beim „Kleinzitat“ nur um Ausschnitte („einzelne Stellen“) eines bereits anderweitig veröffentlichten Werkes, die nun in einem selbständigen Sprachwerk (Roman, Essay, Gedicht oder Rede) zitiert werden. Hier geht es meist um die Frage des zulässigen Umfangs solcher „Stellen“. Dazu werden öfter Faustregeln von zwei bis drei Sätzen oder einigen Zeilen genannt. Da der mögliche Umfang eines Zitats aber von Fall zu Fall variieren kann, sind solche Faustregeln nur ungefähre Anhaltspunkte. Bei allen Zitaten gilt, dass der Urheber in üblicher Weise benannt werden muss, also direkt am zitierten Text, mit einer Fußnote oder an anderer Stelle im Buch.

Für den Titelschutz (§ 5 Abs. 3 MarkenG) gelten folgende Richtlinien: Zunächst ist immer erst zu klären, ob es sich um einen originellen („kennzeichnenden“) oder nur um einen inhaltsbeschreibenden Titel handelt. Denn Titelschutz besteht nur für einen kennzeichnenden Titel, der das eine Werk von allen anderen unterscheidbar macht: Der Titel „Diabolus“ ist daher geschützt, der Titel „Lehre der Betriebswirtschaft“ ist nur inhaltsbeschreibend und frei. Im belletristischen Bereich haben wir es meist mit schutzfähigen Titeln zu tun. Aus diesem Grund muss immer recherchiert werden, ob es den gewünschten Titel schon so oder so ähnlich gibt, damit man sich nicht Unterlassungs- oder Schadensersatzansprüchen ausgesetzt sieht. Das Titelrecht steht immer demjenigen zu, der den Titel im geschäftlichen Verkehr auf eigene Rechnung verwendet, bei Selfpublishern also regelmäßig dem Autor. Stellt ein Autor fest, dass ein anderes Buch nach dem eigenen unter einem verwechslungsfähigen Titel erschienen ist, so können über einen Anwalt Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche durchgesetzt werden.

Ein-Buch-schreiben.com: Viele Autoren verarbeiten ihre Erlebnisse in einem Roman. Hierzu gehören zum Beispiel schlechte Erfahrungen mit dem früheren Partner oder eine schwere Kindheit im Elternhaus. Hier kann ein Roman schnell zur Abrechnung mit der Vergangenheit werden. Natürlich müssen die autobiographischen Inhalte nicht immer negativer Natur sein. So könnte man die Liebesgeschichte eines Sommers verarbeiten. Doch wie weit darf man bei autobiographischen Inhalten gehen und wann werden Persönlichkeitsrechte verletzt? Spielt es eine Rolle, ob man negative oder positive Erlebnisse verarbeitet?

Christian Russ: Damit sprechen Sie eine so allgemein nur sehr schwer zu beantwortende Frage an. Denn jeder Fall liegt hier anders – und es kommt immer auf den Einzelfall an. Generell ist Vorsicht geboten, wenn nicht nur die beschriebene Person, sondern auch deren näheres Umfeld die Bezugnahme erkennen kann. Denn dann besteht die Gefahr, dass diese Personen die beschriebenen Geschehnisse insgesamt für bare Münze halten und nicht zwischen Realität und Fiktion unterscheiden können. Aus diesem Grund ist es immer sinnvoll, tatsächliche Geschehnisse nur so darzustellen, dass die betreffenden Personen auch für „Insider“ nicht eindeutig erkennbar sind. Wen es interessiert: Das Bundesverfassungsgericht hat die Grundsätze zu dieser Thematik anhand des Buches „Esra“ von Maxim Biller festgeschrieben, wie man in diesem Urteil nachlesen kann.

Ein-Buch-schreiben.com: Während des Schreibens an einem Buch entstehen für Autoren immer wieder rechtliche Fragen. Dies dürfte besonders für Selfpublisher gelten, welche bei der Veröffentlichung eines Buches auf sich allein angewiesen sind. Viele Autoren scheuen vor allem aus Kostengründen, rechtlichen Rat bei einem Fachmann für Medien- und Urheberrecht einzuholen. Doch wie laufen Erstkontakt und eine Beratung mit einem Fachanwalt ab? Wie kann man bei einzelnen Zweifelsfragen vorgehen?

Christian Russ: Meist wird man zunächst telefonisch kontaktiert. Wenn es ganz einfache Fragen sind („Was muss ich tun, damit mein Werk urheberrechtlich geschützt ist…?“), beantworte ich die auch mal schnell am Telefon. Wenn es kompliziert wird, lasse ich mir Unterlagen schicken. Der Kontakt läuft meist per Mail, zu persönlichen Gesprächen kommt es nur in sehr komplexen Sachen. Die Abrechnung der Anwälte erfolgt im Regelfall nach einem anwaltlichen Gebührengesetz (RVG). Da es in Urhebersachen schwierig ist, einen Streitwert festzusetzen, vereinbare ich mit meinen Mandanten in diesen Fällen einen Stundensatz und rechne nach tatsächlichem Aufwand ab. Wenn es um Beratungsmandate geht, bleibt die Rechnung auch meist im mittleren dreistelligen Bereich. Wem das zu teuer ist, der kann Mitglied bei einem schriftstellerischen Verband – etwa dem DJV oder dem Selfpublisher-Verband – werden und die dortigen Rechtsauskünfte in Anspruch nehmen. Dem Rechtsrat aus dem Bereich „Family, Internet & Friends“ stehe ich dagegen eher skeptisch gegenüber.

Fazit

Prof. Dr. Christian Russ von der Kanzlei Fuhrmann Wallenfels aus Wiesbaden gab in dem Interview Orientierung bei einigen wichtigen Fragen für Autoren. Beim Zitieren muss man zwischen einem „Großzitat“ und „Kleinzitat“ unterscheiden. In einem Roman, der nicht der wissenschaftlichen Auseinandersetzung dient, ist ein „Kleinzitat“ von zwei bis drei Sätzen oder Zeilen zulässig. Hierbei handelt es sich jedoch nur um eine grobe Faustregel. Zitiert ein Autor in seinem Buch aus einem anderen Werk, muss immer der Urheber genannt werden. Im belletristischen Bereich haben wir es mit originellen und so schutzfähigen Titeln zu tun. Bevor man seinen Roman zum Beispiel als Selfpublisher veröffentlicht, ist eine ausführliche Recherche zum gewählten Buchtitel wichtig. So besteht auch keine Gefahr, dass später Schadensersatzansprüche auf einen zukommen.

Die Frage, wie weit man autobiographische Inhalte in seinem Roman verarbeiten darf, ist laut Prof. Russ schwierig zu beantworten. Es kommt hier immer auf den Einzelfall an. Man sollte in jeden Fall darauf achten, dass die beschriebene Person für das Umfeld nicht erkennbar sind. Eine gewisse Orientierung bei der Frage kann das Grundsatzurteil zum Roman „Esra“ von Maxim Biller bieten. Bei rechtlichen Fragen sollte man keine Berührungsängste haben und einen Fachanwalt für Medien- und Verlagsrecht kontaktieren. In einem ersten Telefongespräche kann man bereits einzelne Fragen klären. Eine Rechnung für Beratungsmandate bleibt häufig im mittleren dreistelligen Bereich.

8 Gedanken zu „Rechtliche Fragen von Autoren – Ratschläge vom Fachanwalt

  1. Vielen Dank für den Artikel. In der Kürze liegt die Würze. Das Interview bringt vieles auf den Punkt. Für Rechtsfragen beim Urheberrecht empfehle ich auch die Seite der Bundeszentrale für politische Bildung: Urheberrecht im Alltag – Kopieren, bearbeiten, selber machen.

  2. Ich hab da eine Frage: Ich schreibe schon seit vielen Jahren Bücher und veröffentliche sie auch selbst. Jetzt soll ich Nutzungsrechte verletzt haben. Das wusste ich aber nicht. Sowas ist mir noch nie passiert. Angeblich wegen des Titels. Wenn ich dem Buch das schon seit zwei Jahren auf dem Markt ist, einen neuen Titel gebe und neu veröffentliche, wäre dann diese Geschichte vom Tisch? Kann ich dann trotzdem weiter belangt werden? Oder kann ich das Nutzungsrecht im Nachhinein noch bekommen?

    1. Hallo Evi,

      rechtliche Fragen lassen sich ohne genaue Kenntnisse des Einzelfalls schwer beantworten, dazu sind wir im Blog keine Rechtsexperten. In diesen Fall ist es ratsam, einen Rechtsanwalt für Medienrecht aufzusuchen und in einer Erstberatung die wichtigsten Fragen zu klären.

      Schöne Grüße vom

      Insider

  3. Ich schreiben einen Roman über eine Widerstandskämpferin aus Düsseldorf. Ihr Name ist bekannt und die Umstände ihres Todes. Auch ihre Mörder sind in Fachbücher und Zeitungsartikel häufig genannt und über NS-Prozesse öffentlich geworden. Die Fakten über diese Frau betreffen die Namen ihrer Eltern und Geschwister und die Namen ihres Ehemannes und dessen Herkunftsfamilie.
    Die genannten Personen sind tot, die meisten schon mehr als 70 Jahre. Nur ist jetzt noch nicht bekannt, ob es noch lebende Kinder /Enkel der Mörder gibt, die gegen eine Geschichte, die neben den Fakten eine fiktive Lebensgeschichte der betreffenden Frau entwickelt, Einspruch nehmen könnten? Es betrifft den Zeitraum von 1914 bis 1945 und im Fall der Mörder bis 1955.

    1. Hallo Doris,

      wenn Sie Ihren Roman in einem Verlag veröffentlichen, kann man Sie bei dieser Frage dort sicherlich beraten. Wenn Sie das Buch als Self-Publisher veröffentlichen, ist die Situation komplizierter. Da es sich hier um einen recht speziellen Fall handelt, ist es ratsam zumindest in einer Erstberatung das Thema mit einem Fachanwalt zu besprechen. In einem solchen Gespräch lassen sich grundlegende Fragen klären.

      Schöne Grüße vom

      Insider

  4. Mein Sohn (8. Klasse) hat vor einiger Zeit im Deutschunterricht eine Geschichte geschrieben, die auf einen Erich Kästner Roman aufbaut und Figuren, aus diesen Roman, in die heutige Zeit und zurück versetzt. Die Geschichte ist so toll geworden, dass er von der Klassenlehrerin und uns ermutigt daraus gerne ein ganzes Buch oder Manga machen möchte. Wie und wann sollte er sich rechtlich absichern?

  5. Ich habe einen Roman geschrieben, in dem es um eine Bar geht. Dort findet in einem Kapitel eine Quentin Tarantino Motto-Party statt, bei der die Personen als jeweilige Filmcharaktere verkleidet sind (somit genannt werden, z.B. Mia Wallace oder Vincent Vega) und das ein oder andere Zitat von sich geben. Muss ich das alles in unbekannte Personen umschreiben? Dann könnte ich es ja gleich rauslöschen. Ich bin gerade echt verwirrt

    1. Hallo Christina,

      wird der Roman in einem Verlag veröffentlicht, sollte es keine Probleme geben. In diesem Fall entscheidet der Verlag beim Lektorat, ob das Kapitel so bleiben kann oder ob aus rechtlichen Gründen eine Überarbeitung notwendig ist. Self-Publisher sind bei dieser Frage auf sich alleine gestellt. Ob ein Autor nun wirklich verklagt wird, weil er in einem Kapitel Figuren und Zitate aus Pulp Fiction verwendet, halte ich für fraglich. Es ist bleibt jedoch eine sensible Frage, die ich leider nicht eindeutig beantworten kann. Wer auf Nummer sicher gehen möchte, müsste schon einen Anwalt für Medienrecht konsultieren.

      Schöne Grüße vom

      Insider

Schreibe einen Kommentar zu Doris Bender-Diebels Antworten abbrechen

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert